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Bundesverfassungsgericht
Karlsruhe
DAS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IN KARLSRUHE GIBT HELNWEIN RECHT
Helnwein klagt vor Gericht gegen Jeanette Schweitzer, eine Ex-Scientologin, die behauptete, "der österreichische Künstler bezeichne sich selbst als Geistlicher, und zerstöre die Psyche von Menschen, um sie unter seine Bewusstseinskontrolle zu stellen". Er gewann in 1. Instanz vor dem Landgericht Frankfurt, durch das Urteil der 3. Zivilkammer vom 24.05.1995, in welchem die Beklagte aufgefordert wurde , es zu unterlassen, diese Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten. Auf die Berufung der Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil vom OLG Frankfurt in einem Punkt bestätigt und in drei weiteren Punkten aufgehoben und zurückgewiesen. Helnwein reichte daraufhin eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Am 10. November 1998 entschieden die sieben Richter des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts einstimmig, der Beschwerde Helnweins stattzugeben und das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 1996 wieder aufzuheben

Die sieben Richter des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts entscheiden einstimmig, und ohne weitere Anhörung, das Fehlurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 1996 - 16 U 163/95- gegen Gottfried Helnwein, aufzuheben.

Gottfried Helnwein : Richter des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe
Richter des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe 1998


Die nachfolgende Pressemitteilung wurde am 2.2.2000 von Rechtsanwalt Dr. Karsten Rock vom Büro Grams und Weber in Bielefeld veröffentlicht:

Pressemitteilung
Gottfried Helnwein führt seit 1994 gegen den Verein für die Interessen tyrannisierter Mitmenschen e.V. und den Verein für Friedenserziehung im Saarland e.V. einen Prozess auf Unterlassung einiger falscher Tatsachenbehauptungen. In diesem Verfahren hatte Herr Helnwein in 1. Instanz vor dem Landgericht Frankfurt, durch das Urteil der 3. Zivilkammer vom 24.05.1995 obsiegt.
Auf die Berufung der Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil vom OLG Frankfurt in einem Punkt bestätigt und in drei weiteren Punkten aufgehoben und zurückgewiesen. Auf die von Herrn Helnwein gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 10.11.1998 AZ: 1 8 VR 1531/98 die Entscheidung des OLG Frankfurt aufgrund der Verletzung von Grundrechten aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Da Herr Helnwein seit Ende 1997 nicht mehr in Deutschland wohnt und mit seiner Familie abwechselnd in Irland, New York und Italien lebt und arbeitet, hat das nahezu 6 Jahre alte Verfahren mittlerweile seinen Sinn und Zweck für ihn verloren. Er widmet sich nunmehr ausschließlich seiner künstlerischen Arbeit und bereitet mehrere internationale Museumsausstellungen vor, die seine ganze Konzentration und Arbeitskraft erfordern.
Er hat seit 1998 zu dem Thema öffentlich nicht mehr Stellung genommen und seit er nicht mehr in Deutschland Iebt, hat er sich mit der Thematik des Verfahrens auch nicht mehr beschäftigt. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff des vor dem OLG Frankfurt anhängigen Verfahrens ist ihm auch persönlich nicht mehr möglich. Ihm fehlt sowohl die Zeit als auch die Motivation, den Rechtsstreit weiter zu führen.
Herr Helnwein hat sich wiederholt um eine außergerichtliche Einigung bemüht. Da die Prozessgegner auf das Angebot einer außergerichtlichen Beendigung des Prozesses nicht reagierten, hat Herr Helnwein seinen Prozessbevollmächtigten angewiesen, das Verfahren nunmehr zu beenden. Der Prozessbevollmächtigte des Herrn Helnwein wird demgemäß die Rücknahme der Klage erklären. Mit der Klagerücknahme sind jedoch die streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen der Gegenseite nicht als wahr zugestanden. Vielmehr dient die Klagerücknahme ausschließlich dazu, einen für den Kläger sinnentleerten Prozess, an dem er auch sein Rechtsschutzinteresse verloren hat, zu beenden.






1994 Bundesverfassungsgericht



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